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Fassungsvergleich zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete Forschungsprogramme unter anderem mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken:
a) Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
b) Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;
c) Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;
d) allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorzurufen drohen;
e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;
f) besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;
g) Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
h) materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.
Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach Artikel 6.