Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel V.
Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.
Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.