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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.
Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.