Änderungen zwischen den Fassungen
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.