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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserweg in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.
Die genannten Personen sind berechtigt, in den Donauhäfen des anderen vertragschließenden Teiles an Land zu gehen und sich unter Beachtung der geltenden Vorschriften im Hafengebiet frei zu bewegen. Sie haben sich beim Betreten des Festlandes der Paß- und Zollkontrolle zu unterziehen.
Zum Verlassen des Hafengebietes bedürfen sie einer besonderen Bewilligung der für den Hafen zuständigen Sicherheitsdienststelle.
Schlagworte
Paßkontrolle