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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt 1
Art. 5neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Inhaber von Donauschifferausweisen jedes vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auch auf dem Landwege überschreiten, wenn der Donauschifferausweis mit einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen ist. Die betreffenden Personen werden sich in diesem Falle ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem fremden Staatsgebiet, von dem Schiff, zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze (Austrittsstelle) bzw. von der Staatsgrenze (Eintrittsstelle) zu dem Schiff begeben.
Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes in kürzestmöglicher Frist erteilt.