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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die anderen Fragen betreffend die Eisenbahntarife im Zusammenhang mit dem Österreich-Übersee Güterverkehr über den Karen von Triest werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt, welches zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen abzuschließen sein wird.