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Fassungsvergleich zu Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa××

Änderungen zwischen den Fassungen

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.08.1957 · idF BGBl. Nr. 163/1957 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.
(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.