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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 5↗RIS↗
TEIL V
PASSIVES WAHLRECHT
Artikel 5
a) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Organisation, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Regionalverbände und, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 13 Abs. c) der vorliegenden Konvention, zum Mitglied des Exekutivkomitees können nur Leiter des Wetterdienstes der Mitglieder der Organisation gewählt werden.
b) In der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Funktionäre der Organisation und die Mitglieder des Exekutivkomitees als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter der einzelnen Mitglieder derselben zu betrachten.