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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donau durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von der Einhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, gemäß den geltenden Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen.