Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der Frachtführer.
2. Ist das zu befördernde Gut auf mehrere Fahrzeuge zu verladen, oder handelt es sich um verschiedenartige oder um in verschiedene Posten aufgeteilte Güter, können sowohl der Absender als auch der Frachtführer verlangen, daß so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, als Fahrzeuge zu verwenden oder Güterarten oder -posten vorhanden sind.
Schlagworte
Güterposten