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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde