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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 13.09.1966 · idF BGBl. Nr. 204/1966 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Haftung besteht auch, wenn der Schaden durch das Verschulden eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn die Verwendung des Lotsen zwingend vorgeschrieben war.