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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 295/1968 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf österreichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.
2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet von der AEROFLOT eingehoben werden.