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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF BGBl. Nr. 70/1970 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
– Unter das Kontingent fallen nicht:
a) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
b) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
c) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
d) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme