Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen.