Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel V
(1) Die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten:
a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
b) die Fahrpläne,
c) die Beförderungsbedingungen,
d) die Fahrpreise,
e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen werden die zuständigen Behörden einander die beabsichtigte Entscheidung fernmündlich mitteilen.