Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel V
(1) Vertreter der zuständigen Behörden der beiden Teile werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten und zu genehmigen:
a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
b) die Fahrpläne,
c) die Beförderungsbedingungen,
d) die Fahrpreise,
e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen können die Vertreter der zuständigen Behörde die Entscheidung der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch oder telefonisch einholen.