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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1970 · idF BGBl. Nr. 83/1971 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(1) Vertreter der zuständigen Behörden der beiden Teile werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten und zu genehmigen:
a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
b) die Fahrpläne,
c) die Beförderungsbedingungen,
d) die Fahrpreise,
e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen können die Vertreter der zuständigen Behörde die Entscheidung der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch oder telefonisch einholen.