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Norm
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Fassungen
Art. 5 Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
BGBl
Art. 5 Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Judikatur
Art. 5 Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Art. 5 Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
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Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 03.07.1971 · idF
BGBl. Nr. 269/1971
Art. 5↗
RIS↗
Artikel V
Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf.