Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Berührt der Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens sowohl die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge als auch die Regelung der sozialen Sicherheit, so bestimmen sich die Rechte der geschädigten Person und die Rechtsbeziehungen zwischen Pflichtversicherung und sozialer Sicherheit nach dem innerstaatlichen Recht.