Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Alljährlich bis zum 15. Dezember bestimmen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und der Handelsminister der Volksrepublik Albanien einvernehmlich die Anzahl der Genehmigungen für das nächste Jahr.