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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor 1
Art. 5neu
in Kraft ab 19.11.1974 · idF BGBl. Nr. 155/1975 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Alle mit dem Betrieb der Schiffahrtseinrichtungen am Stromabschnitt des Eisernen Tores und mit ihrer Erhaltung in technisch funktionsfähigem Zustand verbundenen Kosten werden von der Sozialistischen Republik Rumänien und von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien getragen.