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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.
(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.