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Fassungsvergleich zu Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1985 · idF BGBl. Nr. 350/1985 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
(Kapitalhöchstgrenze)
Für die Summe der kumulativen Kapitalbeiträge der Unterzeichner nach Artikel 4 und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT abzüglich des ihnen zurückgezahlten kumulativen Kapitals besteht eine Höchstgrenze (als „Kapitalhöchstgrenze“ bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 400 Millionen ECU. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und faßt Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI lit. g des Übereinkommens.