Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1
Art. 5neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Beförderung von Personen in Notfällen
a) Um Personen einer Bedrohung ihres Lebens zu entziehen, kann zur Sicherstellung ihrer Evakuierung eine Vertragsregierung die Beförderung einer größeren Anzahl von Personen auf ihren Schiffen gestatten, als sonst nach diesem Übereinkommen zulässig ist.
b) Eine solche Erlaubnis schließt nicht ein Kontrollrecht der anderen Vertragsregierungen aus, das ihnen nach diesem Übereinkommen in bezug auf Schiffe zusteht, die ihre Häfen anlaufen.
c) Hat eine Vertragsregierung eine solche Erlaubnis erteilt, so teilt sie dies dem Generalsekretär der Organisation unter Beifügung eines Berichts über den Sachverhalt mit.