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Fassungsvergleich zu Postdienste - Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postdienste - Abkommen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Unzustellbare Briefe und Postkarten, Rücksendung und Nachforschung
Nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder aus tatsächlichen Gründen unzustellbare Briefe und Postkarten sowie rückzusendende Sendungen werden der Botschaft des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens in der Republik Österreich übergeben. Dieser Botschaft sind auch die von Dienststellen der österreichischen Post ausgefertigten oder beantworteten Nachforschungsschreiben zu übermitteln.