Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Liberalisierte Gelegenheitsverkehre
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und auf der Rückfahrt Fahrgäste aufgenommen werden, wenn eine der folgen den Voraussetzungen gegeben ist:
i) Die Fahrgäste wurden auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen wurden, auf dem Gebiet eines Drittstaates in Gruppen zusammengefaßt und werden in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
ii) Die Fahrgäste wurden eingeladen, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei die einladende Person oder Organisation die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht allein zum Zweck dieser Reise gebildet worden sein darf, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert wird.