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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Mexiko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Mexiko) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1996 · idF BGBl. Nr. 90/1996 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Anwendung.
Schlagworte
Zollmaßnahme