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Norm
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Fassungen
Art. 5 Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
BGBl
Art. 5 Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Judikatur
Art. 5 Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.09.1996 · idF
BGBl. Nr. 686/1996
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen fassen die Beschlüsse über die Geschäftsordnung sowie die Vorschläge und Empfehlungen einstimmig, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.