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Norm
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Fassungen
Art. 5 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
BGBl
Art. 5 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Judikatur
Art. 5 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Art. 5 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
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Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
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Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF
BGBl. Nr. 131/1956
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß für Gegenstände des Artikel 2, die einen hohen Wert haben, ein Eingangsvormerkschein ausgestellt wird.