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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur;
– Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;
– Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;
– Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen des anderen Landes;
– Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
– Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
– Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.
Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit.
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