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Norm
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Fassungen
Art. 5 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
BGBl
Art. 5 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Judikatur
Art. 5 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Art. 5 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF
BGBl. III Nr. 188/1999
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Art. 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.“