Änderungen zwischen den Fassungen
Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel V
Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt: