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Fassungsvergleich zu Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. II Nr. 484/1999 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt:
1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.