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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, nicht deshalb gekürzt, geändert oder zum Ruhen gebracht werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.