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Fassungsvergleich zu Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1999 · idF BGBl. III Nr. 210/1999 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.