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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte) (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte) (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1970 · idF BGBl. Nr. 285/1970 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen oder Griesen zur gemeinsamen Grenze bei Griesen/Ehrwaldschanz und
b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehrwald zur gemeinsamen Grenze bei Ehrwaldschanz/Griesen
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Strecken zum örtlichen Bereich.