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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 5↗RIS↗
Regel 5
Ausguck
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.