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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1950 · idF BGBl. Nr. 191/1950 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.
Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Abkommens werden.