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Fassungsvergleich zu Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2001 · idF BGBl. III Nr. 21/2001 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Vertretung
(1) Die Regierung der Republik Ungarn kann einen Vertreter in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Republik Ungarn wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.