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Fassungsvergleich zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Steuerung und Weiterentwicklung
Die Steuerung und Weiterentwicklung der Ausbildungszusammenarbeit erfolgt im Rahmen der auf oberster Ebene der Streitkräftebeziehungen regelmässig stattfindenden Stabsgespräche.