Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel V
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.