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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung von Eingreiftruppen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung von Eingreiftruppen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 23.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 67/2004 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.