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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX 1
Art. 5neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.