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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1923 · idF BGBl. Nr. 284/1922 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Das Internationale Bureau, dessen Unterhaltungskosten von den vertragschließenden Staaten getragen werden, steht unter der Oberleitung und Aufsicht der Belgischen Regierung.