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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Flagge, Emblem und Kennzeichen
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten, seinen Fahrzeugen oder anderen für amtliche Zwecke benützten Transportmitteln zu führen.