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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 20/2005 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.