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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro 1
Art. 5neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Die Parteien sorgen gemeinsam für die Auswahl eines geeigneten Amtsgebäudes sowie für den Abschluss der zur Anmietung notwendigen privatrechtlichen Verträge.
2. Die Parteien bringen die Adresse der Außenstellen dem Außenministerium von Serbien und Montenegro gemeinsam zur Kenntnis.