Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Abschnitt II
Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 5
a) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der zum Zeitpunkt seiner Einreise aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels der ersuchenden Vertragspartei war oder dem bei oder nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch die ersuchende Vertragspartei erteilt wurde, es sei denn, dass diese Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel besitzt, die von der ersuchten Vertragspartei erteilt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
b) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die ersuchte Vertragspartei ein Durchreisevisum unter der Voraussetzung erteilt hat, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zum Zeitpunkt der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels war, auf dessen Grundlage er berechtigt war, in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dem die ersuchende Vertragspartei den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 19672 zuerkannt hat;
d) einen Staatsangehörigen eines Nachbarstaates des Staates der ersuchenden Vertragspartei und einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in einem solchen Staat zum Aufenthalt berechtigt ist.