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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander nach Absprache Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teilnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates an solchen Veranstaltungen, erarbeiten gemeinsame Programme für die Fortbildung und führen gemeinsame grenzüberschreitende Seminare und Übungen durch.