Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Zusammenarbeit in Krisensituationen
- Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
- Abstimmung der geplanten Vorhaben;
- abgestimmtes Vorgehen am Krisenort;
- praktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.