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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 44/2006 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.