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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Grenzscheine und Passierscheine sind frei von Stempelgebühren. Ebenso ist ihre Vidierung frei von Stempelgebühren und anderen Taxen.
Doch kann für ihre Ausstellung eine Kanzleitaxe im Vertrage von nicht über einer Goldlire oder einer Goldkrone eingehoben werden.